Leitsatz (redaktionell)

1. Vereinbarungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten für den Fall, daß sie eine länger dauernde Ausbildung vorzeitig abbrechen, sind nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen (im Anschluß an BAG 1962-06-29 1 AZR 343/61 = BAGE 13, 168 = AP Nr 25 zu Art 12 GG).

2. Will ein Arbeitgeber eine solche Kostenbeteiligung vereinbaren, muß er dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist einräumen, innerhalb derer der Arbeitnehmer sich ohne Kostenrisiko entscheiden kann, ob er die Ausbildung fortsetzen oder aufgeben will.

3. Ein Vertrag, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines weiteren Berufes zu vermitteln, unterliegt als Umschulungsvertrag nicht den gleichen inhaltlichen Beschränkungen wie ein Berufsausbildungsvertrag, in dem erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 15.03.1974; Aktenzeichen 2 Sa 2/74)

ArbG Hamm (Entscheidung vom 05.12.1973; Aktenzeichen 2 Ca 1104/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439910

BB 1975, 1206-1208 (LT1-3)

EzB BBiG § 1 Abs 2, Nr 1 (LT1-3)

EzB BBiG § 1 Abs 4, Nr 2 (L1-3)

EzB BBiG § 47, Nr 4 (L1-3)

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 16 (L1-3)

ARST 1975, 177-178 (T1-3)

AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 16 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 400 Nr 16 (LT1-3)

EzA, (LT1-3)

GewArch 1975, 382-384 (LT1-3)

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