Leitsatz

Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nahm den Vater auf Zahlung eines Teils der Kosten der Kindertagesstätte für die gemeinsame Tochter in Anspruch. Der Vater hatte sich zuvor in einer Urkunde des Jugendamtes verpflichtet, Kindesunterhalt i.H.v. 200 % des Regelbetrages ab 1.2.2004 zu zahlen.

Erstinstanzlich war die Hälfte der Kindergartenkosten als Mehrbedarf zugesprochen worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Vater Berufung eingelegt und damit begründet, dass die Kosten des Kindergartenbesuchs zu dem allgemeinen Lebensbedarf seiner Tochter gehörten, der bei der Bemessung des Unterhalts bereits berücksichtigt sei.

Sein Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dass bei Zahlung von Kindesunterhalt in zugunsten der Tochter titulierter Höhe davon auszugehen sei, dass der durch die ganztätige Unterbringung der Tochter im Kindergarten entstehende weitere Bedarf insgesamt nicht als Mehrbedarf, sondern als ein bei der Bemessung des laufenden Unterhalts bereits berücksichtigter Bedarf anzusehen sei. Insoweit müsse die in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob Kindergartengebühren einen Mehrbedarf darstellen, nicht entschieden werden.

 

Hinweis

Nach wie vor wird die Frage, ob Kindergartengebühren einen Mehrbedarf darstellen, in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Kindergartengebühren grundsätzlich keinen Mehrbedarf darstellen, sondern von den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle umfasst würden (OLG Stuttgart v. 4.2.2004 - 15 UF 217/03, FamRZ 2004, 1129 ff.; OLG Nürnberg FuR 1997, 304; OLG München FuR 1993, 53; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.2.1996 - 3 WF 71/95).

Im Gegensatz geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass die Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte jedenfalls dann einen Mehrbedarf darstellen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Kindesunterhalt nur entsprechend den niedrigeren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle leistet, da in den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhaltsbedarf wegen der beschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners außerordentlich knapp bemessen sei. Ein hinzutretender Mehrbedarf könne dann durch den Tabellenbedarf nicht mehr als abgedeckt gelten (OLG Celle v. 30.8.2002 - 21 UF 26/02, FamRZ 2003, 323; OLG Zweibrücken v. 13.12.2001 - 6 WF 173/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 230; OLG Bamberg FF 2000, 142; OLG Stuttgart v. 16.6.1998 - 15 WF 264/98, FamRZ 1999, 884 f.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2005, 1 UF 189/05

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