Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung eines Unterhaltstitels. Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 22.05.1998; Aktenzeichen 5 F 631/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Heilbronn vom 22.05.1998

geändert

und dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe – ohne Ratenzahlungsverpflichtung für folgenden Klagantrag bewilligt:

Der vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Heilbronn am 18.10.1996 von den Parteien abgeschlossene Vergleich – 5 F 1239/96 – wird (in Ziff. 1) dahin abgeändert, daß der Beklagte an das klagende Kind … Unterhalt wie folgt zu bezahlen hat:

für die Monate Januar und Februar 1998 monatlich 332,50 DM, ab 01.03.1998 monatlich 347,50 DM.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt … zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Der weitergehende Antrag des Klägers wird abgewiesen und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage auf Abänderung des vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Heilbronn geschlossenen Vergleichs vom 18.10.1996 hat im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Der am 24.03.1994 geborene Antragsteller besucht seit 01.01.1998 einen Ganztagskindergarten, wofür ein Beitrag von 115,00 DM anfällt. Er begehrt, daß der Beklagte die Hälfte davon als Mehrbedarf zu dem im Vergleich vom 18.10.1996 titulierten Unterhalt in Höhe von monatlich 275,00 DM bezahlt, zusammen also 332,50 DM jeweils für die Monate Januar und Februar 1998. Dieses Begehren ist nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Besuch des Kindergartens wird nach heutiger Auffassung als erzieherisch wünschenswert oder für die Entwicklung des Kindes der modernen Kleinfamilie als notwendig angesehen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung des Unterhalts, 6. Aufl., Rz. 302; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rz. 674). Diese Wertung entspricht der des Gesetzgebers. In § 2 Abs. 1 KindergartenG des Landes Baden-Württemberg heißt es: „Die Erziehung in Kindergärten … mit altersgerechten Gruppen ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie soll die gesamte Entwicklung des Kindes fördern.” (vgl. auch § 24 des Kinder- und JugendhilfeG). Das bedeutet, daß der Kindergartenbeitrag grundsätzlich dem angemessenen Unterhalt des § 1610 BGB zuzurechnen ist. Er ist von dem Kind, bei dem er anfällt, Mehrbedarf, nicht Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB. Besteht, wie im vorliegenden Fall bereits für das Kind ein Unterhaltstitel, so kann der durch den Kindergartenbeitrag entstehende Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn dieser nicht schon bei der Festsetzung des bestehenden Titels vorausschauend berücksichtigt wurde oder wenn der Beitrag im Verhältnis zu einem festgesetzten hohen Kindesunterhalt nicht als geringfügig anzusehen ist, also in einer angemessenen Relation zur Höhe des Unterhalts steht (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O.). Vorliegend behauptet auch der Antragsgegner nicht, daß der Kindergartenbeitrag schon vorausschauend bei Vergleichsabschluß berücksichtigt worden sei. Auch der halbe Beitrag, den der Antragsteller mit 57,50 DM als Zusatzbedarf geltend macht, macht etwa 1/6 des Unterhaltsbedarfs von 275,00 DM aus, von dem die Parteien bei Vergleichsabschluß ausgingen. Dieser Betrag entspricht der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996) und übersteigt den Mindestbedarf von 349,00 DM nur um 26,00 DM. Auch wenn durch die zwischenzeitlich eingetretene Kindergelderhöhung dem Antragsteller im Ergebnis ein weiterer Betrag von 10,00 DM zur Verfügung steht, so ist doch zu berücksichtigen, daß in den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhaltsbedarf – wegen der beschränkten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten – äußerst knapp bemessen ist, so daß ein hinzutretender Mehrbedarf durch den Tabellenbedarf nicht mehr abgedeckt werden kann.

Für die Zeit ab 01.03.1998 begehrt der Antragsteller eine weitere Erhöhung des Unterhalts nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle zzgl. des hälftigen Kindergartenbeitrages und abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes, somit (475 + 57,50 = 532,50 – 110 =) 422,50 DM. Insoweit hat die beabsichtigte Klage nach dem derzeitigen Sachstand hinreichende Erfolgsaussicht nur, soweit eine Erhöhung des vom Beklagten zu bezahlenden Unterhalts auf (400 + 57,50 = 457,50 – 110 =) 347,50 DM begehrt wird. Ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergartenbeitrages kann der Antragsteller nämlich deswegen seinen Unterhaltsbedarf durch die Höherstufung gemäß der Düsseldorfer Tabelle von der Einkommensgruppe 2 (375,00 DM) nach 3 (400,00 DM; ab 01.07.1998: 398,00 DM) geltend machen, weil der Antragsgegner seiner geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldet. Eine weitere Höherstufung kommt nicht in Betracht, weil nach der vorgelegten Verdienstbescheinigung des Beklagte...

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