Leitsatz

Ein bis 1991 erwerbstätiger Arbeitsloser bezog von Juni 1991 bis August 1993 Arbeitslosengeld. Nach Erschöpfung des Anspruchs beantragte er Arbeitslosenhilfe. Er gab bei seinen Vermögensverhältnissen u. a. an, dass er eigengenutzten Haus- und Grundbesitz und Wertpapiere sowie Anteile an einem Wertpapierfonds und Lebensversicherung mit Rückkaufswerten besitze. Die Bundesanstalt lehnte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab, weil der Kläger über verwertbares Vermögen verfüge und deshalb nicht bedürftig sei.

Der Arbeitslose wandte sich gegen die Ansicht, daß er keinen Anspruch auf Aufbau- oder Aufrechterhaltung einer zusätzlichen Altersversorgung habe. Es ergebe sich aus § 6 Arbeitslosenhilfeverordnung, daß der Arbeitslosenhilfeempfänger in der Lage sein soll, neben dem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, noch eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

Dazu entschied das BSG, das die Entscheidung der Vorinstanzen aufhob und die Klage zurückwies:

Zwar ist Vermögen grundsätzlich verwertbar. Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, ist jedoch von der Verwertung ausgenommen. Zu klären ist daher, ob der Arbeitslose bestimmt hat, daß sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll. Nach Feststellung, dass das Vermögen zur Aufrechterhaltung der Alterssicherung bestimmt ist, ist weiter zu prüfen, ob das Vermögen einer „ angemessenen ” Alterssicherung des Klägers und seiner Ehefrau dient. Als angemessene zusätzliche Alterssicherung ist ein Betrag anzusehen, der einem „Standardrentner” der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich zufließen müßte, um statt einer Lebensstandardsicherung von 70 % eine solche zu 100 % zu erreichen.

Bei der Berechnung des Betrags, bis zu dessen Höhe grundsätzlich nur eine angemessene zusätzliche private Altersversicherung angenommen werden kann, muß auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden. Deshalb ist bezüglich der Frage, in welchem Umfang das Vermögen, das der angemessenen Alterssicherung dient, als Schonvermögen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt, zu prüfen, ob das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene und verwertbare Vermögen einen monatlichen Betrag ergibt, der sich in dem aufgezeigten Rahmen einer angemessenen Alterssicherung bewegt.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 7 AL 118/97 R

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