Leitsatz

Die Mutter dreier minderjähriger Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe begehrte im Wege der Abänderung die Reduzierung ihrer Unterhaltspflicht. Die Unterhaltsansprüche der Beklagten waren zuletzt mit Teilversäumnis- und Schlussurteil des AG vom 11.4.2006 erhöht und tituliert worden.

Die Klägerin stützte ihr Abänderungsbegehren darauf, dass sie ab Juni 2006, d.h. nur wenige Monate nach dem Urteil im Vorverfahren, ihre bis dahin halbschichtige Erwerbstätigkeit zu einer vollschichtigen Tätigkeit ausgeweitet habe, während ihr jetziger Ehemann, der bis dahin etwa gleich hohe Einkünfte erzielt habe, die Betreuung der Kinder aus zweiter Ehe übernommen habe und nur noch Erziehungsgeld i.H.v. monatlich 300,00 EUR beziehe. Ferner erziele er noch Nebeneinkünfte als Kellner i.H.v. monatlich 300,00 EUR.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage auf Reduzierung des von der Klägerin zu zahlenden Kindesunterhalts teilweise stattgegeben. Es hat in dem Wechsel der Klägerin mit ihrem Ehemann in der Betreuung der gemeinsamen Kinder eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsansprüche der Beklagten maßgeblichen Umstände gesehen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Abweisung des Abänderungsbegehens weiterverfolgt. Das Rechtsmittel der Beklagten erwies sich nur als teilweise begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die nur teilweise Begründetheit der Berufung der Beklagten war nach Auffassung des OLG in erster Linie darauf zurückzuführen, dass in der Berufungsinstanz von einem höheren Einkommen der Klägerin ausgegangen wurde, als es das FamG getan hatte.

In der Begründung ihres Abänderungsbegehrens im vorangegangenen Unterhaltsverfahren seien die jetzigen Beklagten davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrem damaligen Nettoeinkommen aus einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit von monatlich 1.013,00 EUR selbst unter Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts von 840,00 EUR um 200,00 EUR im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem damaligen Lebensgefährten - jetzt Ehemann - nur teilweise leistungsfähig sei. In einer Mangelverteilung hätten die Beklagten seinerzeit die auf sie entfallenden Beträge ermittelt und ihrer Klageforderung zugrunde gelegt. Die weitergehende Leistungsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich der verlangten und auch titulierten Beträge von 247,00 EUR bzw. 291,00 EUR hätten die Beklagten damals aus dem Vermögen der Klägerin hergeleitet, welches sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung von ihrem früheren Ehemann, dem Vater der Beklagten, erhalten hatte.

Zwar hätten sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin ab Juni 2006 mit der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit wesentlich verbessert, jedoch geht diese Änderung einher mit dem Wegfall des Einkommens ihres Ehemannes. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne für die Feststellung der wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB nicht auf die Entwicklung des Familieneinkommens der Klägerin und ihres Ehemannes abgestellt werden, da der frühere Lebensgefährte und jetzige Ehemann der Klägerin außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses der Klägerin zu den Beklagten stehe. Das Einkommen des Ehemannes sei nur insoweit von Bedeutung, als es hiervon abhänge, in welchem Umfang eine Unterhaltsbelastung der Klägerin ihm gegenüber bestehe, wogegen es während der früheren Kinderbetreuung durch die Klägerin Auswirkungen darauf hatte, ob und ggf. in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt gegenüber dem Beklagten zu belassen war.

Diese Rechtslage verbiete ein bloßes Zusammenrechnen der Einkünfte der Eheleute. Bei der Frage der Begründetheit der Abänderungsklage bestehe keine Bindungswirkung an die Fiktion des Versäumnisurteils. Es sei neu zu rechnen aufgrund der nicht nur von der Klägerin behaupteten, sondern tatsächlich auch eingetretenen Veränderungen der für den Unterhalt der Beklagten maßgeblichen Umstände.

Der von der Klägerin und ihrem Ehemann bei der Kindesbetreuung vorgenommene Wechsel sei unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als bei der Übernahme der Betreuung der Kinder in der neuen Ehe durch den bisher erwerbstätigen Ehegatten bedürfe ein solcher Wechsel keiner besonderen Rechtfertigung. Mehr als die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit könnten die unterhaltsberechtigten Beklagten von der Klägerin nicht verlangen.

Bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch des Ehemannes der Klägerin aufgrund der nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz seit dem 1.1.2008 geltenden neuen Rangfolgenregelung in § 1606 BGB nachrangig sei gegenüber den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen Kinder. Deshalb wäre der Ehemann der Klägerin an sich im Rahmen der Mangelverteilung nicht zu berücksichtigen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Verteilungsmasse vollständig zur Deckung der Ansprüche der Kinder zu verwenden wäre. Dies sei nach der Ges...

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