(1) Die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [1] [Bis 20.05.2009: Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450)], aufzuheben, wenn
a) |
die Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 wieder zurückgenommen wird oder im Bergbau verminderte[2] [Bis 20.05.2009: verminderte bergmännische] Berufsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht mehr vorliegt und dem Berechtigten ein Untertagearbeitsplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit entspricht, |
b) |
ein arbeitsloser Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund ablehnt, |
(2)[3] Einer Verweigerung der Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) ist es gleichzuachten, wenn ohne triftigen Grund die Mitwirkung an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt wird, die im Benehmen zwischen Zentralstelle und der Agentur für Arbeit durchgeführt werden sollen, um dem Berechtigten einen zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen.
Bis 20.05.2009:
(2) Einer Verweigerung der Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) ist es gleichzuachten, wenn ohne triftigen Grund die Mitwirkung an Rehabilitationsmaßnahmen abgelehnt wird, die im Benehmen zwischen Zentralstelle und Arbeitsamt durchgeführt werden sollen, um dem Berechtigten einen zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen.
(3) Von der Aufhebung der Zuerkennung kann abgesehen werden, wenn sie für den Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins eine unbillige Härte bedeuten würde.
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