(1) 1Der Arbeitgeber hat sich innerhalb seiner Pflichtzahl um eine sinnvolle Beschäftigung der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zu bemühen. 2Bei der Auswahl der Arbeitsplätze hat er Bedacht darauf zu nehmen, daß solche Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins besetzt werden, die ihrer Natur nach der Eignung des in Betracht kommenden Personenkreises entsprechen und darüber hinaus Gelegenheit bieten, die vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. 3Soweit erforderlich sind im Rahmen der Beschäftigungspflicht Arbeitsplätze zweckentsprechend einzurichten. 4Die Einstellung von Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins darf nicht durch zu hohe Eignungsanforderungen erschwert werden.

 

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Zentralstelle und der zuständigen Agentur für Arbeit[1] [Bis 20.05.2009: dem zuständigen Arbeitsamt] die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 

(3) 1Die Zentralstelle hat dahin zu wirken, daß die Arbeitgeber ihre Pflichten nach Absatz 1 gewissenhaft erfüllen. 2Sie hat die Arbeitgeber der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber nachhaltig zu unterstützen und auf erforderliche Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen und Wohnmöglichkeiten Einfluß zu nehmen, damit möglichst ein Absinken in der sozialen Stellung der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber vermieden wird.

 

(4) 1Im Benehmen mit der zuständigen Agentur für Arbeit[2] [Bis 20.05.2009: dem zuständigen Arbeitsamt] kann die Zentralstelle nichtbergbaulichen Betrieben gestatten, Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, deren Verwendbarkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht endgültig beurteilt werden kann, bis zur Dauer von längstens sechs Monaten auf Probe einzustellen. 2Für die Dauer der Probezeit sind diese Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bergbaulichen Beschäftigungsbetrieb ohne Entgelt zu beurlauben.

[1] Geändert durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 21.05.2009.
[2] Geändert durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 21.05.2009.

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