Leitsatz

Bereicherungsansprüche gegen die Gemeinschaft seitens eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers hinsichtlich seiner verauslagten Fenstererneuerungskosten (zunächst dem Grunde nach)

 

Normenkette

§§ 687, 812, 818 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümer hatte 1997 Kosten für den Einbau neuer Fensterelemente verauslagt, und zwar aufgrund einer Verpflichtung gegenüber seinem Käufer im notariellen Kaufvertrag. Im Jahr 1989 hatte die Gemeinschaft beschlossen, dass Fenstererneuerungskosten von den jeweiligen Eigentümern zu tragen seien. Im Anschluss an die BGH-Entscheidung vom 20.9.2000 (ZMR 2000, 771) bestätigte die Gemeinschaft die Nichtigkeit des Beschlusses von 1989 und beschloss daraufhin im Jahr 2004, den Eigentümern nachgewiesene Erneuerungskosten (ohne Extras, wie Fensterbänke etc.) zu erstatten.

    Der ausgeschiedene Eigentümer verklagte die Gemeinschaft auf Zahlung.

  2. Aus dem Eigentümerbeschluss 2004 kann der Anspruch nicht hergeleitet werden, da ein solcher Beschluss nur für Eigentümer gilt, die zur Zeit der Beschlussfassung auch Eigentümer waren.

    Auch über Grundsätze einer berechtigten oder unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Erstattungsanspruch begründet, da dem Antragsteller seinerzeit (vor der BGH-Entscheidung vom 20.9.2000) der Fremdgeschäftsführungswille fehlte und alle Beteiligten irrtümlich von Eigengeschäften ausgingen (vgl. auch OLG Hamburg, ZMR 2002, 618).

    Allerdings ist die Gemeinschaft aus heutiger Sicht durch den seinerzeitigen Einbau der Fenster durch den Antragsteller in das Gemeinschaftseigentum ungerechtfertigt bereichert (§§ 812, 946, 951 BGB), wenn die Fenster damals tatsächlich erneuerungsbedürftig gewesen sein sollten (was zwischen den Parteien allerdings noch streitig ist). Damit schuldet die Gemeinschaft grds. Wertersatz in Höhe des angemessenen Handwerkerlohns für die neuen Fenster. Die Gemeinschaft hat insoweit einen Vermögensvorteil erlangt und sich entsprechende Aufwendungen erspart. Es kann insoweit eine Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein (vgl. auch Mahlke, ZMR 2003, 318/324).

    Von einem Vorrang der Leistungsbeziehung des Antragstellers mit seinem Wohnungskäufer ist nicht auszugehen, damit auch nicht von einem "doppelten" Ausgleich der Fenstereinbaukosten, und zwar selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Erneuerung der Fenster kalkulatorisch Eingang in den Kaufpreis gefunden hat. War die Erneuerung der Fenster erforderlich, bleibt die Gemeinschaft insoweit bereichert. Die Veräußerung steht damit nur mittelbar im Zusammenhang mit der Fenstererneuerung; einen Vorrang vermag diese ganz andere Leistungsbeziehung der Veräußerung der Wohnung nicht zu begründen.

  3. Wegen der noch streitigen Höhe des Kostenerstattungsanspruchs war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2007, 2 Wx 90/06OLG Hamburg v. 5.9.2007, 2 Wx 90/06 = ZMR 2008, 56

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