Leitsatz

Berechtigte Zustimmungsverweigerung einer Wohnungsnutzung zum Zweck gewerbsmäßiger Prostitution

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tatsacheninstanz eine gewerbsmäßige Prostitution im Anwesen als den übrigen Wohnungseigentümern im Einzelfall nicht zumutbare Nutzung einstuft. Vorliegend durfte der Verwalter aus wichtigem Grund die Möglichkeit wegen des vereinbarten Erlaubnisvorbehalts verweigern. Auch durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl I, 3983) hat sich an der Interpretation des wichtigen Grundes nichts geändert (zweifelnd bei ausschließlich gewerblich genutztem Anwesen vgl. BayObLG v. 8.9.2004, 2Z BR 137/04, ZMR 2005, 67).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2005, 2 Wx 19/05Hans. OLG Hamburg v. 14.3.2005, 2 Wx 19/05, ZMR 8/2005, 644

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