Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte in einem Ehescheidungsverfahren den Wert des Verfahrens auf 6.300,00 EUR festgesetzt. Zur Streitwertermittlung hatte es von dem gemeinsamen Monatseinkommen der Parteien i.H.v. 2.800,00 EUR für zwei Kinder jeweils 350,00 EUR abgesetzt und das Kindergeld nicht berücksichtigt. Als Streitwert hat es den hieraus errechneten dreifachen Wert (2.800,00 EUR abzüglich 350,00 EUR × 2 = 2.100,00 EUR × 3) festgesetzt.

Hiergegen wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und begehrten Festsetzung des Gegenstandswertes auf 7.824,00 EUR.

Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass sich die Streitwertfestsetzung in Ehesachen nach § 48 Abs. 2 und 3 GKG richte. Danach sei der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.

Für die Einkommensverhältnisse sei dabei das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen. Das Kindergeld sei insoweit als Einkommen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.4.2008 - 2 WF 40/08, sowie v. 28.1.2008 - 2 WF 185/07; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 751 und FamRZ 2006, 1055; OLG Dresden FamRZ 2006, 1053; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 606).

Kindergeld sei keine subsidiäre Leistung, sondern berücksichtige auch eine den Eltern im Rahmen des Steuerrechts zu gewährende Entlastung wegen der Betreuung und Versorgung von Kindern.

Ebenfalls sei nach ständiger Rechtsprechung der Senate des OLG Karlsruhe für jedes Kind ein Betrag von 250,00 EUR von diesem Monatseinkommen abzuziehen. Dieser Betrag stelle eine Pauschalierung dar. Es bestehe kein Grund, hiervon abzuweichen. Die Pauschalierung sei nicht unangemessen.

Tatsächlich ergebe sich daher ein Streitwert von 7.824,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2008, 2 WF 39/08

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