Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Benutzungszwang wird hier eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Einrichtung des Gemeinschaftseigentums verstanden. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im öffentlichen Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer kommunalrechtlichen Satzung. Demgegenüber ergibt sich der zivilrechtliche Benutzungszwang aus vertraglichen Regelungen. Soweit der Zwang zur Benutzung sich auf der Grundlage einer Verpflichtung ergibt, entspricht ihr häufig ein Anspruch des Vertragspartners auf eine Gegenleistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

VG Gera, Urteil v. 14.11.2019, 2 K 2248/18: Grundstücksbezogene Kommunalabgaben schulden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer.

BGH, Urteil v. 19.7.2013, V ZR 109/12: Ein Benutzungszwang kann sich aus der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder aus einem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Versorgungsvertrag ergeben.

AG Neuss, Urteil v. 26.6.2013, 92 C 58/1: Zu den Aufgaben des Verwalters einer Heizungsbetriebsgemeinschaft gehören alle alltäglichen, vorhersehbaren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Energie, der Abrechnung gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft und der Erhaltung der Heizungsanlage (z. B. bei erforderlichen Reparaturen). Bei nicht alltäglichen Fragen der Verwaltung muss der Verwalter jedoch eine Willensbildung der Eigentümer herbeiführen. Wird ein Grundstück, das herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit ist, in Wohnungseigentum aufgeteilt, setzt sich diese Berechtigung an den einzelnen Wohnungseigentumsrechten als einheitliches Recht in Bruchteilsgemeinschaft fort.

OLG Hamm, Beschluss v. 27.4.2006, 15 W 92/05: Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer benachbarter Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) in Bezug auf ein beiderseits der Grundstücksgrenze errichtetes gemeinschaftliches Treppenhaus muss entsprechend den dinglichen Eigentumsverhältnissen beurteilt werden: Es besteht ...keine WEG am gesamten Treppenhausgebäude, sondern das gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen WEG erstreckt sich auf den auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Gebäudeteil. Im Innenverhältnis der jeweiligen Gemeinschaften gelten in Bezug auf die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die hierfür anfallenden Kosten..... die Vorschriften des WEG. Im Außenverhältnis der beiden WEGs bestehen wechselseitige Ansprüche auf Instandsetzung und Instandhaltung nach ...§§ 921, 922 BGB und ... nach § 1020 Satz 2 BGB, sofern wechselseitig Dienstbarkeiten an dem jeweils benachbarten Grundstück zur Benutzung des dort befindlichen Gebäudeteils des Treppenhauses eingeräumt worden sind.

1 Einführung

Einen Benutzungszwang gibt es in verschiedenen Rechtsbereichen.

1.1 Anschluss- und Benutzungszwang im öffentlichen Recht

Die Grundlage eines solchen Anschluss- und Benutzungszwangs ergibt sich regelmäßig aus einer gesetzlichen Grundlage im Kommunal- bzw. Gemeinderecht. Aufgrund einer solchen Regelung werden die Gemeinden ermächtigt, mit der jeweiligen Gemeindeordnung den Anschluss an gemeindliche Anstalten, wie der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung, der Straßenreinigung sowie deren Benutzung und die Benutzung von Schlachthöfen, Leichenhäusern und Bestattungseinrichtungen durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls vorzuschreiben. Gleiches gilt für Fernwärmeversorgungsanlagen. Die Gemeinden dürfen danach bestimmte öffentliche Aufgaben – wie z. B. Gesundheit, Fernwärmebezug – auf dem Gemeindegebiet monopolisieren und damit den Wettbewerb ausschalten. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen werden in der Regel Benutzungsgebühren verlangt. Die Möglichkeit, die Gemeindebürger zur Benutzung gemeindlicher Anstalten anzuhalten, liegt darin begründet, dass viele gemeindliche Einrichtungen nur in dieser Weise kostendeckend und auslastungsgerecht betrieben werden können. Die Gemeinden erheben für einen eventuell anfallenden Erschließungsaufwand bei einem Anschluss an eine öffentliche Einrichtung Beiträge.

So regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Grundsätze und inhaltlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung mit erheblichen Auswirkungen für Haus- und Grundbesitzeigentümer. Hierbei wird in dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nur das "Ob" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht abschließend geregelt, sodass es dem kommunalen Satzungsgeber überlassen bleibt, das "Wie" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht zu bestimmen. Die kommunale Satzungsbefugnis erstreckt sich somit auf Regelungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Abfallentsorgung.

Grundsätzlich schulden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer grundstücksbezogene Kommunalabgaben.[1] Allerdings stellt die Erfüllung von Gebühren- und Abgabenverbindlichkeiten in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG dar. Der Abgabengläubiger muss i...

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