1. Fehlende Zustimmung

 

Rz. 11

Das Fehlen der Zustimmung eines Ehegatten (siehe Rdn 6) hat die absolute Nichtigkeit der Ehe zur Folge. Dies ist bspw. bei Trunkenheit oder Geisteskrankheit der Fall. Am häufigsten ist jedoch der Fall der Scheinehen, die geschlossen werden, damit ein Ehegatte gewisse Vorteile erhält, ohne die Absicht, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu bilden.[26]

2. Willensmängel

 

Rz. 12

Die Nichtigkeit wegen eines Willensmangels ist eine relative Nichtigkeit, die nur vom geschädigten Ehegatten geltend gemacht werden kann. Arglistige Täuschung wird in Bezug auf die Eheschließung nicht als Willensmangel angesehen. Bei physischer oder moralischer Gewalt, welche die Einwilligung eines Ehegatten wesentlich beeinflusst hat, oder bei Irrtum in der Person[27] kann die Eheschließung angefochten werden. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist nicht mehr zulässig, wenn das Zusammenwohnen der Eheleute sechs Monate angedauert hat, nachdem der betroffene Ehegatte seine völlige Freiheit erworben oder den Irrtum entdeckt hat.[28]

[27] Die Auslegung dieses Begriffs durch die Rechtslehre und Rechtsprechung ist restriktiv.

3. Verfahrensmängel

 

Rz. 13

Die absolute Nichtigkeit der Eheschließung ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Heiratserklärung, die vor der Heirat zu erfolgen hat (siehe Rdn 9), oder gegen die Verpflichtung zur Eheschließung vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten. In der Rechtsprechung[29] wird allgemein die Ansicht vertreten, dass der Richter einen Ermessensspielraum hat und beurteilen kann, ob die Schwere des Verstoßes die Nichtigkeit rechtfertigt.

[29] Siehe dazu Sterckx, Répertoire notarial, S. 153, Nr. 237 und 238 und S. 155, Nr. 243.

4. Die gerichtliche Entscheidung

 

Rz. 14

Die Nichtigkeitsentscheidung hat rückwirkende Kraft. Alle Ehewirkungen werden rückwirkend aufgehoben. Von diesem Prinzip weicht die Theorie der Putativheirat ab. Bei Ehegatten, die nachweisen, dass sie guten Glaubens waren, d.h., dass ihnen die Ursache der Nichtigkeit nicht bekannt war oder dass sie glaubten, eine gültige Ehe zu schließen, kann angeordnet werden, dass die Nichtigkeit keine Rückwirkung hat und nur für die Zeit gilt, die der Nichtigkeitsentscheidung folgt. Dies gilt nicht unbedingt für beide Eheleute. Nur der Ehegatte, der seinen guten Glauben nachweist, kann in den Genuss dieses Vorteils kommen, während gegenüber dem Ehegatten, der diesen Nachweis nicht erbringt, weiterhin Rückwirkung besteht.

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