Rz. 6

Die Eheschließung ist nur mit Einwilligung beider Ehegatten möglich.[12] Die Einwilligung muss persönlich,[13] aktuell,[14] wirklich und freiwillig erfolgen, d.h., dass die Zustimmung zur Eheschließung tatsächlich vorhanden sein muss und dass diese Zustimmung nicht mit einem Willensmangel (Gewalt oder Irrtum) behaftet sein darf. Personen, die durch das Gericht unter Schutz gestellt wurden und denen es grundsätzlich untersagt ist, eine Ehe einzugehen, können mittels einer besonderen Ermächtigung des Friedensgerichts dennoch ermächtigt werden, eine Ehe einzugehen.[15]

[13] Ein Ehegatte kann nicht bei der Eheschließung durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.
[14] Die Zustimmung muss gemeinsam durch beide Ehegatten erfolgen. Die Eheschließung nach dem Tode (mariage posthume) ist nicht zulässig.
[15] Art. 145/1 ZGB (siehe dazu auch die Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus durch das Gesetz vom 17.3.2013 (BS 14.8.2013).

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