Rz. 148

Die Liquidation von Gesellschaften ist in den Art. 2:76–2:108 GGV geregelt. Nach belgischem Recht gilt die Vermutung, dass eine in Liquidation befindliche Gesellschaft so lange existiert, bis die Liquidation abgeschlossen ist. Daher wird sie in dieser Zeit von den Liquidatoren verwaltet, die von der Gesellschafterversammlung gewählt wurden. Eine Ausnahme gilt im Falle eines sog. vereinfachten Liquidationsverfahrens, in dem keine Liquidatoren bestellt werden (siehe Rdn 149). Dies bedeutet aber auch, dass über eine in Liquidation befindliche Gesellschaft bis zu sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann (vgl. Rdn 140).

 

Rz. 149

Im Gegensatz zu dem zuvor beschriebenen Verfahren enthält Art. 2:80 GGV die Regelungen für ein vereinfachtes Liquidationsverfahren, wonach bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft in einer Urkunde und im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beschlossen werden kann:

es wurde kein Liquidator bestellt;
Einstimmigkeit der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter, die mindestens die Hälfte der ausgegebenen Gesellschaftsanteile vertreten;
die verbleibenden Aktiva werden durch die Gesellschafter selbst übernommen;
Schulden gegenüber Dritten sind beglichen oder die erforderlichen Gelder hinterlegt;
Mitteilung der Zurückzahlung/Hinterlegung im Rahmen des Prüfberichts ist erfolgt.

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