Rz. 95

Die GmbH wird gem. Art. 5:70 GGV durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("administrateur/bestuurder"“), die nicht Gesellschafter sein müssen, vertreten. In der Praxis ist die Benennung eines oder aller Gesellschafter als Geschäftsführer der GmbH durchaus gängig.

 

Rz. 96

Für den Fall, dass eine juristische Person Geschäftsführer einer GmbH ist, muss diese allerdings aus dem Kreis ihrer Organe oder Angestellten eine natürliche Person als sog. "ständigen Vertreter" ("représentant permanent/vaste vertegenwoordiger") benennen, der mit der Führung der Geschäfte betraut ist (Art. 2:55 GGV). Sinn und Zweck der Bestimmung ist, die für die natürlichen Personen bestehenden Haftungsbestimmungen auch auf juristische Personen auszuweiten und für eine größere Transparenz in der Geschäftsführung durch Gesellschaften zu sorgen. Darüber hinaus darf dieser ständige Vertreter seit der Gesetzesreform nicht mehr in eigenem Namen bzw. als ständiger Vertreter einer anderen juristischen Person Teil der Geschäftsführung sein.

Im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers werden durch das GGV keine besonderen Voraussetzungen auferlegt. Insbesondere ist die belgische Staatsbürgerschaft keine zwingende Voraussetzung. In der Satzung können jedoch bestimmte Anforderungen an die Person des Geschäftsführers festgelegt werden. Für Geschäftsführer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, schreibt Art. 2:147 GGV vor, dass der Sitz der Gesellschaft in Belgien für den Zeitraum der Ausübung ihrer Tätigkeiten als gewählter Aufenthaltsort gilt und dort insbesondere sämtliche mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Schriftstücke rechtswirksam zugestellt werden können.

Ferner ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Selbstständiger angesehen wird. Außerdem stellt Art. 2:149 GGV klar, dass die Geschäftsführer einer ausländischen Zweigniederlassung denselben Haftungsbestimmungen unterliegen wie die Geschäftsführer einer belgischen Gesellschaft.

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