Rz. 35

(1) Vorbehaltlich der sich aus den allgemeinen Ehewirkungen ergebenden Einschränkungen (siehe Rdn 20 f.) verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut selbst und ist befugt, hierüber zu verfügen, Art. 1425 ZGB.

 

Rz. 36

(2) Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach Art. 1416 ZGB auch befugt, das Gesamtgut wie sein Eigengut allein zu verwalten (konkurrierende Verwaltungsbefugnis) und hierüber alleine zu verfügen, Art. 1415 Abs. 1 ZGB. Hierbei sind aber folgende Ausnahmen zu beachten:

 

Rz. 37

(a) Soweit zur eigenen Berufsausübung erforderlich, verwaltet jeder Ehegatte das Gesamtgut ausschließlich alleine, Art. 1417 ZGB.

 

Rz. 38

(b) Gemäß Art. 1418 ZGB bedürfen – vorbehaltlich der zuvor unter (a) beschriebenen Regelung des Art. 1417 ZGB – bestimmte, regelmäßig besonders risikoreiche oder weitreichende Rechtsgeschäfte der Zustimmung beider Ehegatten. Hierzu gehören:

Verfügungen über Vermögen, das mit Hypotheken belastet werden kann;[56]
Erwerb, Übertragung bzw. Verpfändung eines Handels- oder Gewerbebetriebes;[57]
Abschluss, Verlängerung und Kündigung von Mietverträgen über eine Laufzeit von mehr als neun Jahren und der Abschluss von gewerblichen Miet- oder Landpachtverträgen;
Verfügungen über hypothekarisch gesicherte Forderungen einschließlich deren Einziehung;
Empfang des Erlöses aus einer Grundstücksveräußerung;
Erteilung einer Löschungsbewilligung für eingetragene Rechte;
Annahme oder Ablehnung einer beiden Ehegatten zugedachten unentgeltlichen oder von Todes wegen erfolgten Zuwendung;
Abschluss eines Kreditvertrages;
die Vereinbarung eines Verbraucherkredits bzw. Ratenzahlungskaufs, soweit dies nicht zur Haushaltsführung oder Kindererziehung notwendig ist.

Nach h.L. und Rspr. enthält Art. 1418 ZGB keinen abschließenden Katalog zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Eine am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung ergibt vielmehr, dass über seinen Wortlaut hinaus auch Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Ehepartners bedürfen, die in ihren Auswirkungen mit den in Art. 1418 ZGB genannten Rechtsgeschäften vergleichbar sind.[58]

 

Rz. 39

(c) Schenkungen können aus dem Gesamtgut nur mit Zustimmung beider Ehegatten vorgenommen werden, Art. 1419 ZGB.

 

Rz. 40

(d) Fehlt die nach (b) oder (c) für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts erforderliche Zustimmung eines Ehepartners, ist das Rechtsgeschäft gleichwohl zunächst wirksam, aber durch den übergangenen Ehepartner gerichtlich anfechtbar, wenn und soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und der Dritte nicht gutgläubig war, Art. 1422 ZGB. Andererseits kann ein Ehegatte gerichtlich auch zur alleinigen Vornahme des Rechtsgeschäfts ermächtigt werden, wenn der Ehepartner ohne sachlichen Grund seine Zustimmung verweigert, Art. 1420 ZGB.

[56] Vgl. Art. 45 des Gesetzes vom 16.12.1851, das an die Stelle der Art. 20922203 ZGB getreten ist. Zu dem mit Hypotheken belastbaren Vermögen gehören insbesondere Immobilien, Erbbaurechte, See- und Luftfahrzeuge sowie Nießbrauchrechte hieran, vgl. Leleu/Raucent, Les régimes matrimoniaux, Bd. III, S. 225.
[57] Nicht von dieser Vorschrift erfasst sind Verfügungen über die Betriebsausstattung zur Ausübung eines freien Berufs und Verfügungen über Betriebe, die zum Unternehmen einer Gesellschaft gehören, vgl. Leleu/Raucent, Les régimes matrimoniaux, Bd. III, S. 227.
[58] Beispiel: Abschluss einer Schiedsvereinbarung über einen in Art. 1418 ZGB genannten Bereich, vgl. Leleu/Raucent, Les régimes matrimoniaux, Bd. III, S. 203 m.w.H. zur Lit. und Rspr.

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