Rz. 108

Strafrechtliche Verantwortung tritt ein, wenn ein Geschäftsführer eine nach dem belgischen Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohte Handlung (Diebstahl, Betrug o.Ä.) begeht. Wenn die Straftat im Namen der Gesellschaft begangen wurde, kann diese auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (allein oder zusammen mit dem Geschäftsführer). Das belgische Strafgesetzbuch sieht auch einen speziellen Straftatbestand bei Missbrauch von Gesellschaftsvermögen (Art. 492bis belgisches StGB) und bei der privaten Bestechung des Geschäftsführers (Art. 504bis belgisches StGB) vor. Darüber hinaus können Geschäftsführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie eine nach dem GGV strafbare Handlung vornehmen, z.B. im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.

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