Rz. 104
In Ermangelung eines Nachweises der unheilbaren Zerrüttung der Ehe – wie zuvor beschrieben (siehe Rdn 101 ff.) – oder wenn der Antragsteller sich sofort für diesen Weg entscheidet, kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe unwiderruflich nachgewiesen werden, wenn die Ehepartner bereits seit einer bestimmten Zeit getrennt leben. Der Nachweis des Getrenntlebens kann durch den Antragsteller mit allen rechtlichen Mitteln, diesmal jedoch mit Ausnahme des Geständnisses und des Eides, erbracht werden. So gilt dieser Nachweis aufgrund von Art. 1255 § 4 des Gerichtsgesetzbuches (GGB) insbesondere als erbracht "durch die Beibringung von Wohnsitzbescheinigungen, die Eintragungen an verschiedenen Adressen aufzeigen".
Rz. 105
Kann der Antragsteller nachweisen, dass die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben, spricht das Gericht die Scheidung aus. Ist diese Frist nicht erfüllt oder ist sie in den Augen des Gerichts nicht ausreichend erwiesen, wird eine neue Sitzung anberaumt, die unmittelbar nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Sitzung, stattfindet. In dieser Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn eine der Parteien ihn darum ersucht.[129]
Rz. 106
Bei einem gemeinsamen Antrag der Eheleute aufgrund von Art. 229 § 2 ZGB oder wenn der Beklagte im Laufe des Verfahrens der Scheidung zustimmt,[130] verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten getrennt leben. Ist diese Frist nicht erfüllt oder ist sie in den Augen des Gerichts nicht ausreichend erwiesen,[131] wird eine neue Sitzung anberaumt, die unmittelbar nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, spätestens jedoch drei Monate nach der ersten Sitzung, stattfindet. In dieser Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn beide Parteien ihre Scheidungsabsicht bestätigen.[132]
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