Rz. 42

Wenn und soweit keine abweichenden ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wird das Gesamtgut bei Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Eheleute gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt. Falls gemeinsame Verbindlichkeiten nicht schon im Rahmen der Liquidation des Güterstandes beglichen wurden, haften die Eheleute hierfür anschließend gesamtschuldnerisch, Art. 1440 Abs. 1 ZGB.[59] Dies gilt uneingeschränkt, soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, für die vor der Liquidation des Güterstandes sowohl das gemeinschaftliche Vermögen als auch das Eigenvermögen jedes Ehegatten haftete (dette commune ordinaire) (vgl. Rdn 34). Handelt es sich jedoch um dette commune imparfaite, also um Verbindlichkeiten, die zuvor zwar aus dem Gesamtgut, aber daneben nur aus dem Eigengut eines Ehepartners befriedigt werden konnten, so haftet Letzterer weiter mit seinem gesamten Vermögen und daneben sein Ehepartner nur mit dem Vermögen, das diesem aus der Aufteilung des Gesamtgutes zugeflossen ist, Art. 1440 Abs. 2 ZGB. Wenn und soweit ein Ehegatte gemeinsame Verbindlichkeiten alleine befriedigt, steht ihm gegen seinen Ehepartner nach Art. 1441 ZGB ein Anspruch auf Erstattung in Höhe der Hälfte des Geleisteten zu.

[59] Zur Schuldenverteilung bei Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten vgl. Hustedt, Grundzüge des belgischen Ehegüter- und Erbrechts, MittRhNotK 1996, 340.

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