Rz. 31

Das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute setzt sich im gesetzlichen Güterstand belgischen Rechts wie folgt zusammen:

 

Rz. 32

Aktiva, vgl. Art. 1405 ZGB:

die Einkünfte aus der Berufstätigkeit eines jeden der beiden Ehegatten, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten; die Kündigungsentschädigung und andere Leistungen, auf die ein Ehegatte wegen des Bruchs seines Arbeitsvertrags Anrecht hat, für den Teil davon, der der während des Güterstands laufenden Kündigungsfrist entspricht;
die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Sondergüter;
die Güter, die beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt oder vermacht worden sind oder einem von ihnen mit dem Vermerk, dass diese Güter zum Gesamtgut gehören werden;
die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte Entschädigung, sofern diese Entschädigung die Haushalts- oder wirtschaftliche Unfähigkeit während des Güterstands entschädigen soll;
der Vermögenswert der in Art. 1401 Par. 1 Ziff. 5 erwähnten Anteile oder Aktien in einer Gesellschaft (siehe Rdn 28);[51]
der Vermögenswert der Berufsgüter, die von einem der Ehegatten mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind, wenn das Recht an diesen Berufsgütern aufgrund von Art. 1401 Par. 1 Ziff. 6 zum Sondergut gehört (siehe Rdn 28);[52]
der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, der während des Güterstands von einem der Ehegatten im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet worden ist, wenn das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Art. 1401 Par. 1 Ziff. 7 zum Sondergut gehört (siehe Rdn 28);[53]
die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn sie einem der Ehegatten während des Güterstands ausgezahlt wird. Wird die Leistung in Form von Kapital gezahlt, gehört der vollständige Betrag zum Gesamtgut. Wird die Leistung in Form einer Rente gezahlt, gehören die Rentenbeträge, die während des Güterstands gezahlt werden, sowie der ausstehende Teil, der den nach Auflösung des Güterstands noch geschuldeten Renten entspricht, zum Gesamtgut.
das gesamte übrige Vermögen, wenn und soweit seine Zugehörigkeit zum Eigengut eines Ehepartners nicht nachgewiesen werden kann, Art. 1405 Par. 2 ZGB, wobei gegenüber Dritten als Beweismittel grundsätzlich nur ein Rechtstitel mit festem Datum, Dokumente eines öffentliches Dienstes, Vermerke in gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Brauch her bestätigten Registern, Dokumenten oder Verzeichnissen, die ordnungsgemäß geführt oder erstellt wurden, zugelassen sind, Art. 1399 Abs. 2 ZGB. Unter Ehegatten kann das Eigentum an denselben Gütern oder Forderungen mit allen rechtlichen Mitteln einschließlich Zeugenaussagen, Vermutungen und selbst Hörensagen nachgewiesen werden.

Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass grundsätzlich[54] alles, was in der Ehe im gesetzlichen Güterstand belgischen Rechts entgeltlich erworben wird, dem Gesamtgut zuzurechnen ist.[55]

 

Rz. 33

Passiva, vgl. Art. 1408 ZGB:

Verbindlichkeiten, welche die Eheleute gemeinschaftlich oder gesamtschuldnerisch begründet haben;
für Kindererziehung, Haushaltsführung oder für das Gesamtgut von einem Ehegatten eingegangene Verbindlichkeiten;
Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit einer gemeinschaftlich erhaltenen Schenkung zu übernehmen sind;
Zinsen aus Verbindlichkeiten, die zum passiven Eigengut eines Ehepartners gehören;
Unterhaltszahlungen an Abkömmlinge, auch nur eines Ehegatten; sowie
alle übrigen Verbindlichkeiten, wenn und soweit ihre Zugehörigkeit zum passiven Eigengut eines Ehegatten nicht bewiesen werden kann.
 

Rz. 34

Grundsätzlich haften für diese gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten die Eheleute gem. Art. 1413, 1414 Abs. 1 ZGB mit dem gemeinschaftlichen Vermögen und ihrem jeweiligen Eigenvermögen (dette commune ordinaire). Ausnahmsweise haftet für bestimmte gemeinschaftliche Verbindlichkeiten neben dem gemeinschaftlichen Vermögen beider Eheleute nur das Eigenvermögen des handelnden bzw. betroffenen Ehegatten (dette commune imparfaite). Es handelt sich hierbei gem. Art. 1414 Abs. 2 ZGB um

Schulden, die für Angelegenheiten der Haushaltsführung oder Kindererziehung von einem Ehegatten begründet wurden, sofern sie die verfügbaren Haushaltsmittel erheblich übersteigen;
Zinsen aus Eigenverbindlichkeiten;
Schulden eines Ehepartners, die er in Ausübung seines Berufs eingegangen ist; und
Unterhaltsansprüche von Abkömmlingen nur eines Ehegatten.
[51] In diesem Zusammenhang wurde der Grundsatz der Trennung zwischen dem Recht an einer bestimmten Sache und den Anspruch auf ihren finanziellen oder wirtschaftlichen Wert im Gesetz verankert. Währen der Vermögenwert gemeinschaftlich ist, insofern dieser während des Güterstands mittels hauptsächlich gemeinschaftlichen Mitteln erworben oder geschaffen wurde, sind die mit dieser Sache verbundenen Eige...

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