Rz. 45

Gemäß Art. 1453 ZGB kann ehevertraglich der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt werden. In diesem wird das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen jedes Ehegatten einschließlich aller Verbindlichkeiten den Eheleuten gemeinsam zugeordnet. Ausgenommen hiervon ist nur das ganz persönliche Vermögen eines jeden Ehegatten, das in seinem jeweiligen Alleineigentum verbleibt. Hierzu zählen etwa die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Schadensersatz- oder Rentenansprüche, vgl. Art. 1401 ZGB. Vom Gesetz abweichende Regelungen über die Verwaltung des Sonder- und Gesamtgutes (siehe Rdn 35 ff.) können ehevertraglich nicht getroffen werden, vgl. Art. 1451 Abs. 1 ZGB.

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