Rz. 151

Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis und dessen Folgen, insbesondere die elterliche Sorge[199] und die Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder. Das Prinzip der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge bleibt auch nach erfolgter Scheidung anwendbar, es sei denn, außergewöhnliche Umstände rechtfertigen die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil.[200] Auch bleiben die Eltern weiterhin verpflichtet, jeweils im Verhältnis zu ihren finanziellen Möglichkeiten, ihren Beitrag zu den Kosten des Unterhalts,[201] der Erziehung und Ausbildung der Kinder zu leisten. Die während des Scheidungsverfahrens durch den Scheidungsrichter (des Familiengerichts) festgelegten Regelungen bezüglich der elterlichen Sorge, der Beherbergung der Kinder und des Beitrags beider Elternteile zu den Kosten des Unterhalts, der Erziehung und Ausbildung der Kinder bleiben auch nach der Scheidung weiterhin wirksam, solange sie nicht durch das Familiengericht aufgrund neuer Gegebenheiten in Bezug auf die Situation der Eltern oder der ehelichen Kinder abgeändert werden.

[199] Hierzu Gründler, Die Obsorge nach Scheidung und Trennung der Eltern im europäischen Rechtsvergleich, S. 159 ff.
[200] Vgl. auch Pintens, Reformen im belgischen Familienrecht 2006, FamRZ 2006, 1312.
[201] Zur Berechnung des Kindesunterhalts vgl. Gesetz vom 19.3.2010, Belg. Staatsblatt vom 21.4.2010, S. 22362 sowie Pintens, Entwicklungen im belgischen Familienrecht 2009–2010, FamRZ 2010, 1488 f.

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