Rz. 30

Mit der Einführung des GGV ist das Konzept des Mindeststammkapitals in Bezug auf die GmbH abgeschafft worden. Gemäß Art. 5:1 GGV kann eine GmbH nunmehr ohne Eigenkapital gegründet werden. Selbstredend müssen die Gründer und Aktionäre jedoch auch weiterhin eine Einlage in die Gesellschaft leisten, welche dann das Gesellschaftsvermögen darstellt.

Aus buchhalterischer Sicht besteht das Gesellschaftsvermögen der GmbH aus Einlagen, gesetzlichen Rücklagen, sonstigen Rücklagen und Gewinnrücklagen. Einzahlungen können mittels Geld ("apport en numéraire/inbreng in geld"), Sachleistungen ("apport en nature/inbreng in natura") oder aber durch die Einlage der Arbeitskraft ("apport en industrie/inbreng in nijverheid") erfolgen. Die Geld- und Sachleistungen werden in natura aufgenommen; die Arbeitskraft wird hingegen nicht Teil des Gesellschaftsvermögens bzw. auch nicht in die Berechnung der Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einbezogen.

Die Rechte von Dritten und Gläubigern werden vom Gesetzgeber seit der Gesetzesnovellierung auf andere Weise geschützt: So muss bspw. das Anfangsvermögen gem. Art. 5:3 GGV zum Zeitpunkt der Gründung für die geplante Tätigkeit ausreichend sein. Die Gründer der GmbH müssen dabei alle der Gesellschaft zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel berücksichtigen, wie z.B. Bankdarlehen. Das Startvermögen der GmbH wird von den Gründern in dem in Rdn 9 besprochenen Finanzplan berücksichtigt. Zusätzliche Einlagen nach der Gründung werden dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet.

 

Rz. 31

Seit der Gesetzesänderung vom 1.5.2019 verfügen alle neu gegründeten GmbHs über ein sog. nicht verfügbares Gesellschaftsvermögen ("capitaux propres indisponible/statutair onbeschikbaar vermogen") sowie über ein verfügbares Gesellschaftsvermögen ("capitaux propres disponible/beschikbaar vermogen"). Das verfügbare Gesellschaftsvermögen kann unter bestimmten, im Gesetz geregelten Bedingungen, an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Diese Regeln über die Ausschüttung des Gesellschaftsvermögens einer GmbH sind verpflichtend und traten zum 1.1.2020 in Kraft. Soweit bestehende GmbHs ihre Satzungen hinsichtlich des Kapitals oder des Gesellschaftsvermögens nicht angepasst hatten, werden seit dem 1.1.2020 das bereits eingezahlte Kapital der bestehenden GmbH sowie die gesamten gesetzlichen Rücklagen von Rechts wegen in sog. nicht verfügbares Gesellschaftsvermögen umgewandelt. Um dieses nicht verfügbare Gesellschaftsvermögen der GmbH freizugeben, muss die Gesellschaft ihre Satzung entsprechend anpassen.

 

Rz. 32

Die Gründungsurkunde muss gem. Art. 5:13 GGV die Einlagen erwähnen; andernfalls ist sie nichtig. Die Aufnahme der Einlagen in die Satzung ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr muss die Satzung Angaben über die Anzahl der Geschäftsanteile der GmbH und ggf. die Übertragungsbeschränkungen nach Art. 5:12 Abs. 2 GGV enthalten. Existieren innerhalb der GmbH verschiedene Arten von Geschäftsanteilen, muss die Satzung zudem Angaben betreffend die Anzahl der Arten sowie der einzelnen, sich für die verschiedenen Arten ergebenden Rechte enthalten.

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