Rz. 9

Eine wichtige Funktion insbesondere im Zusammenhang mit der Gründerhaftung erfüllt der sog. Finanzplan ("plan financier/financieel plan"). Wie unter Rdn 47 ff. weiter ausgeführt, kann eine GmbH seit Inkrafttreten des GGV gem. Art. 5:1 GGV ohne Einlage eines Mindestkapitals gegründet werden. Die Gründer sind allerdings verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gründung über ein ausreichendes Anfangsvermögen ("capitaux propres de depart/aanvangsvermogen") verfügt.

Gem. Art. 5:3 und 5:4 GGV müssen die Gründer die Zusammensetzung und die Angemessenheit des Anfangsvermögens dann anhand eines Finanzplans begründen, in dem auch darzulegen ist, dass das der Gesellschaft zur Verfügung stehende Anfangsvermögen für eine Zeitspanne von mindestens zwei Jahren für deren geschäftliche Aktivitäten ausreichen wird. Der/Die Gründer sollen anhand des Finanzplans dazu angehalten werden, sich mit den Finanzen der Gesellschaft auseinanderzusetzen. Der Finanzplan kann dabei mit einer Bilanz verglichen werden; er muss den gesetzlichen inhaltlichen Vorgaben entsprechen.

Der Finanzplan ist dann gem. Art. 5:4 § 1 GGV zusammen mit der Satzung vor der tatsächlichen Gründung dem beurkundenden Notar vorzulegen. Der Notar überprüft den Finanzplan jedoch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit. Der Finanzplan wird beim Notar aufbewahrt.

Der Finanzplan hat darüber hinaus auch eine Beweisfunktion hinsichtlich der Haftung der Gründer für eine möglicherweise nicht ausreichende Eigenmittelausstattung bei Gründung der Gesellschaft gem. Art. 5:16, 2° GGV (vgl. dazu Rdn 51).

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