Rz. 183

 
0 bis 12.500 EUR 3 %  
12.500 bis 25.000 EUR 4 %  
25.000 bis 50.000 EUR 5 %  
50.000 bis 100.000 EUR 7 %  
100.000 bis 150.000 EUR 10 %  
150.000 bis 200.000 EUR 14 %  
200.000 bis 250.000 EUR 18 %  
250.000 bis 500.000 EUR 24 %  
Über 500.000 EUR 30 %  

Der obige Tarif gilt nicht zwischen geschiedenen Ehegatten, von Tisch und Bett getrennten Ehegatten und Personen, die das gesetzliche Zusammenwohnen[148] gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs beendet haben, außer wenn das geschiedene oder getrennte Paar gemeinsame Abkömmlinge hat.

 

Rz. 184

Gemäß Art. 52/3 ErbStGB W gilt obiger Tarif auch für Stiefkinder und für die Kinder der Person, mit welcher der Erblasser gesetzlich zusammenwohnte. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Pflegekinder in den Genuss des gleichen Tarifes kommen (Art. 52/3 Ziffer 2 ErbStGB W).

[148] Für eine Definition der Rechtsbegriffe "Ehegatte" und "gesetzlich Zusammenwohnende", siehe Art. 3 ErbStGB W. Im Sinne des ErbStGb W gilt der Ehegattentarif für gesetzlich Zusammenwohnende jedoch nur, wenn diese zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung an derselben Adresse domiziliert waren, d.h. im Bevölkerungsregister an derselben Adresse gemeldet waren.

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