Rz. 84

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Trennung von Tisch und Bett haben die Eheleute gem. Art. 1287 Abs. 2 GGB vertragliche Regelungen u.a. auch über ihre wechselseitigen Erb- und Noterbrechte zu treffen, etwa in Form einer Entziehung dieser Rechte.[111]

 

Rz. 85

Einen einseitigen Ausschluss der Noterbrechte seines Ehepartners kann der Erblasser testamentarisch gem. Art. 915 zweitens § 3 ZGB nur verfügen, wenn die Eheleute länger als sechs Monate getrennt leben, der Erblasser einen von dem Ehepartner getrennten Aufenthaltsort gerichtlich beantragt hat und beide anschließend nicht wieder zusammengelebt haben. Bei Bedürftigkeit kann jedoch ein Unterhaltsanspruch gem. Art. 205 zweitens § 1 ZGB gegen den Nachlass gegeben sein.

 

Rz. 86

Das Noterbrecht des überlebenden Ehegatten in Form des Nießbrauchs- oder Mietrechts an der ehelichen Wohnung und dem Hausrat kann ihm durch die Abkömmlinge des Erblassers entzogen werden, wenn die Eheleute faktisch getrennt gelebt haben, der Überlebende freiwillig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und die Beibehaltung dieses konkreten Noterbrechts nicht dem Billigkeitsgrundsatz entspricht, Art. 915 zweitens § 2 Abs. 2 ZGB.[112]

 

Rz. 87

Darüber hinaus kann auf Antrag der Abkömmlinge gem. Art. 745 siebtens ZGB der Überlebende von seinem Erbrecht nach dem verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise gerichtlich ausgeschlossen werden,[113] wenn er die elterliche Sorge über gemeinsame Kinder ganz oder teilweise verloren hat.[114]

[111] Vgl. Pintens, MittRhNotK 1984, 59; Süß, in: Mayer/Süß u.a., Handbuch Pflichtteilsrecht, S. 1020.
[112] Vgl. auch Pintens, MittRhNotK 1984, 58.
[113] Vgl. hierzu Pintens, in: Henrich/Schwab, Familienerbrecht, S. 28 f.
[114] Vgl. Art. 32, 33 Jugendschutzgesetz vom 8.4.1965 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 6.1.2003, Belgisches Staatsblatt vom 20.2.2003, S. 8409.

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