Rz. 16

Gemäß Art. 47 IPRGB ist im Hinblick auf die Formvorschriften der Eheschließung das Recht des Staates, auf dessen Territorium die Eheschließung stattfindet, anwendbar. Insbesondere regelt dieses Recht folgende Bereiche:

die Erklärungen und Bekanntmachungen, die ggf. vor der Eheschließung zu erfolgen haben;
die Beurkundung und Registrierung der Eheschließung;
die Frage, ob die religiöse Trauung rechtliche Folgen hat;
die Zulässigkeit einer Eheschließung mittels Vollmacht.

Gemäß Art. 44 IPRGB kann die Eheschließung in Belgien stattfinden, sofern einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit hat, in Belgien wohnhaft ist oder seit mehr als drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat.

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