Rz. 11

Das Fehlen der Zustimmung eines Ehegatten (siehe Rdn 6) hat die absolute Nichtigkeit der Ehe zur Folge. Dies ist bspw. bei Trunkenheit oder Geisteskrankheit der Fall. Am häufigsten ist jedoch der Fall der Scheinehen, die geschlossen werden, damit ein Ehegatte gewisse Vorteile erhält, ohne die Absicht, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu bilden.[26]

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