Die Absenkung der individuellen Belastungsgrenze für chronisch kranke Versicherte auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.

Sofern chronisch kranke Versicherte, die nach dem 1.4.2008 geboren sind, ab 1.1.2008 die Krebsfrüherkennungs- bzw. Gesundheitsuntersuchungen vor Eintritt ihrer chronischen Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben, beträgt die Belastungsgrenze 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.[1]

Hiervon sind wiederum Versicherte ausgenommen, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen. In diesem Fall gilt für sie wieder die Belastungsgrenze i. H. v. 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Die Chroniker-Richtlinie (ChronRL) sieht zu den in § 25 Abs. 1 SGB V genannten Gesundheitsuntersuchungen derzeit keine zwingende Inanspruchnahme vor. Darüber hinaus hat der G-BA noch keine Kriterien festgelegt. Aus diesen Gründen ist die "Malus-Regelung" in der Praxis zurzeit nicht relevant.

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