Aus Gründen einer praktikablen Handhabung kann von der bei Krankenversicherungspflicht geltenden Regelung abgewichen werden. Der Beitragszuschuss kann während des gesamten Jahres in der Höhe gezahlt werden, der bei Anwendung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR; 2023: 4.987,50 EUR) zu zahlen wäre. Dies führt im Ergebnis – über das Kalenderjahr betrachtet – zu einem Beitragszuschuss in gleicher Höhe wie bei der für Pflichtbeiträge vorgeschriebenen Berechnungsweise.

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