(1) 1Die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen
1. |
nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546), in der jeweils geltenden Fassung, oder |
2. |
nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2020), in der jeweils geltenden Fassung, in Form von
Bis 31.01.2020:
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sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115a SGB V), es sei denn, dass § 20 oder § 22 anzuwenden ist. 2Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen (§§ 16 und 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt.
(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.
(3) 1Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, das nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, beihilfefähig wäre.
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