Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

 

1.

für die Schwangerschaftsüberwachung,

 

2.

entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10,

 

3.

für die Hebamme und den Entbindungspfleger,

 

4.

für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gepflegt wird; § 4 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden.

 

5.

entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 2 für das Kind.

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