(1)[1] 1Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. 2Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. 3Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. 4Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmals gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist. 5Die Kostendämpfungspauschale beträgt in

Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen Betrag in Euro

 

 

Aktive Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
1 A 8 bis A 9 100 85
2 A 10 bis A 11 115 105
3 A 12, C 1, C 2, C 3 150 125
4 A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 180 140
5 A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 225 175
6 B 1 bis B 2, W 3, H 4 275 210
7 B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 340 240
8 B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 400 300
9 Höhere Besoldungsgruppen 480 330.

6Hiervon ausgenommen sind Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie Beihilfen nach §§ 9a bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9k[2] [Bis 31.12.2023: 9j], § 10a Nummer 7, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4.

Von 2013 bis 2022:

(1) 1Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. 2Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. 3Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. 4Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmals gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist. 5Die Kostendämpfungspauschale beträgt in

Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen Betrag in Euro

 

 

Aktive Versorgungsempfänger
1 [Bis 31.08.2020: A 6 bis ] [3]A 7 90 75
2 A 8 bis A 9 100 85
3 A 10 bis A 11 115 105
4 A 12, C 1, C 2, C 3 150 125
5 A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 180 140
6 A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 225 175
7 B 1 bis B 2, W 3, H 4 275 210
8 B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 340 240
9 B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 400 300
10 Höhere Besoldungsgruppen 480 330

6Hiervon ausgenommen sind Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie Beihilfen nach §§ 9a bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9j, § 10a Nummer 7, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4.

 

(2) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2Hierbei bleiben Sterbegelder, Wohngeld, Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegetagegeldversicherungen, aus nicht aufwandsbezogenen Kapitalversicherungen sowie Ansprüche nach § 1968 BGB unberücksichtigt. 3Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. 4Bei pauschalen Beihilfen nach § 9b Absatz 2 und Absatz 4 und § 9f Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 sind Aufwendungen in Höhe des Pauschalbetrags zugrunde zu legen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beihilfen nach § 12 Abs. 1 und 2.

 

(3) 1Die in Absatz 2 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. 2Wenn die Leistungen aus einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem für alle Aufwendungen einheitlich hohen Prozentsatz[4] [Bis 31.12.2022: Vomhundertsatz] bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich; in diesem Fall werden die Leistungen der Versicherung nach diesem Prozentsatz[5] [Bis 31.12.2022: Vomhundertsatz] von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. 3Gleiches gilt für Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI. 4Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegen...

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