(1) 1Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. |
der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, |
2. |
[1]Kinder der oder des Beihilfeberechtigten unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, |
Bis 31.12.2020:
2. |
die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten, |
3. |
Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2. |
2Ehegatte im Sinne des Satz 1 Nr. 1 ist auch der Lebenspartner.3Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1. |
Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten, |
2. |
Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen. |
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