(1) 1Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

 

1.

der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,

 

2.

[1]Kinder der oder des Beihilfeberechtigten unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes,

Bis 31.12.2020:

2.

die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten,

 

3.

Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2.

2Ehegatte im Sinne des Satz 1 Nr. 1 ist auch der Lebenspartner.3Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

 

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

 

1.

Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,

 

2.

Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.

[1] Nr. 2 geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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