Leitsatz

Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen der Durchführung baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es nicht der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung.

 

Fakten:

Der Vermieter kündigte schriftlich die Durchführung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen an. Die nach Abschluss der Arbeiten schriftlich erklärte und bezifferte Mieterhöhungserklärung enthielt eine unter Abzug eines Instandsetzungsanteils nach Gewerken aufgeschlüsselte Berechnung der Mieterhöhung aus den entstandenen Kosten und eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen. Der Mieter hält die Mieterhöhungserklärung für unwirksam, weil die Höhe der für die Instandsetzung abgezogenen Kosten nicht nachvollziehbar sei und eine Wärmebedarfsberechnung fehle. Das Gericht entscheidet, dass die Wärmebedarfsberechnung der Mieterhöhungserklärung nicht beigefügt werden muss. Bei Baumaßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss der Vermieter neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung die Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt. Eine Wärmebedarfsberechnung muss nicht beigefügt werden, da aus der Mieterhöhungserklärung nicht hervorgehen muss, in welchem Maß der Verbrauch an Heizenergie sinken wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.04.2002, VIII ARZ 3/01

Fazit:

Das Kammergericht Berlin entschied gegenteilig und forderte den Nachweis einer nicht nur geringfügigen Energiesparung durch Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge