Leitsatz

Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit

 

Fakten:

Der Grundstücksnachbar der Klägerin in vorliegendem Verfahren hatte unter Missachtung der Grundstücksgrenze diese überbaut. Die Klägerin hatte nun den Nachbarn aufgefordert, den Überbau zu beseitigen. Weil dieser dem Begehren nicht nachgekommen ist, verlangt sie nun Schadensersatz, da sich ein geplantes Bauvorhaben wegen des Überbaus verzögert hatte. Der Grundstücksnachbar ist zum Schadensersatz verpflichtet. Denn der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat. Bösgläubig handelt dabei, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.09.2003, V ZR 360/02

Fazit:

Wer ein Grundstück bebaut, mag sich als Eigentümer zum Bau berechtigt halten. Das gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewusst ist, im Bereich der Grenze zu bauen. Dann hat er vor der Bauausführung festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und während der Bauausführung darauf zu achten, dass er die Grundstücksgrenzen nicht überschreitet.

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