Leitsatz
Begründung von Sondernutzungsrechten (Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuch)
Normenkette
§§ 7, 8, 10 WEG a. F.
Kommentar
- Die Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten ist grds. in den Wohnungsgrundbüchern aller Wohnungseigentumseinheiten einzutragen. Dabei kann dem Eintragungserfordernis dadurch Rechnung getragen werden, dass analog § 7 Abs. 3 WEG auf die in der Vereinbarung oder Teilungserklärung enthaltene und das jeweilige Sondernutzungsrecht betreffende Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
- Die nachträgliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist dann nur noch im Grundbuchblatt des betroffenen Wohnungseigentums einzutragen, an dessen Inhalt sich etwas verändert; dies ist erforderlich, damit die Wirkungen des § 10 Abs. 2 WEG a. F. eintreten.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2007, 20 W 290/05 = NZM 6/2008, 214
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