Leitsatz

Begründung von Sondernutzungsrechten (Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuch)

 

Normenkette

§§ 7, 8, 10 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Die Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten ist grds. in den Wohnungsgrundbüchern aller Wohnungseigentumseinheiten einzutragen. Dabei kann dem Eintragungserfordernis dadurch Rechnung getragen werden, dass analog § 7 Abs. 3 WEG auf die in der Vereinbarung oder Teilungserklärung enthaltene und das jeweilige Sondernutzungsrecht betreffende Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
  2. Die nachträgliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist dann nur noch im Grundbuchblatt des betroffenen Wohnungseigentums einzutragen, an dessen Inhalt sich etwas verändert; dies ist erforderlich, damit die Wirkungen des § 10 Abs. 2 WEG a. F. eintreten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2007, 20 W 290/05 = NZM 6/2008, 214

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