Leitsatz

Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen Eltern nach Obhutswechsel des minderjährigen Kindes auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten waren die geschiedenen Eltern eines 13-jährigen Sohnes, der nach ihrer Trennung zunächst von der Mutter betreut und versorgt wurde und im Dezember 2008 in den Haushalt seines Vaters wechselte. Von dort kehrte er zum 1.3.2010 in den Haushalt seiner Mutter zurück.

Während des Aufenthalts bei dem Vater wurde Kindesunterhalt ggü. der Mutter geltend gemacht, die verurteilt worden war, ab Januar 2010 Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 230,00 EUR an das klagende Kind zu Händen seines Vaters zu zahlen.

Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2009 war das AG von einer Leistungsunfähigkeit der Mutter ausgegangen. Ihr reales Nettoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung habe unterhalb ihres notwendigen Selbstbehalts i.H.v. 900,00 EUR gelegen. Zu einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit sei sie erst nach einer Übergangsphase bis einschließlich Dezember 2009 verpflichtet.

Eine zunächst gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des klagenden Kindes wurde nach seiner Rückkehr in den Haushalt seiner Mutter zurückgenommen.

Der Vater beabsichtigte sodann, ggü. der Mutter einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Zahlung von insgesamt 4.288,00 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Februar 2010 geltend zu machen. Er trug vor, anstelle der barunterhaltspflichtigen Mutter den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind geleistet zu haben.

Das AG hat das vorab erhobene Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Mit der hiergegen von ihm eingelegten Beschwerde erzielte er einen geringen Teilerfolg.

 

Entscheidung

Das OLG bewilligte dem Vater Verfahrenskostenhilfe insoweit, als er ggü. der Mutter einen Ausgleichsanspruch i.H.v. insgesamt 460,00 EUR nebst Zinsen geltend machte. Im Übrigen wurde seine Beschwerde zurückgewiesen.

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen den Eltern seiner Höhe nach jeweils durch die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Elternteils während des streitgegenständlichen Zeitraums begrenzt werde (vgl. Wendl/Staudigl-Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Au8fl., § 5 Rz. 535).

Dieser Anspruch sei nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Eltern beruhten, durch "Ausgleich" von Unterhaltsanteilen im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.1994, Az: XII ZR 78/93, MDR 1994, 1122 = FamRZ 1994, 1102, Juris, Rz. 13). Durch das vorangehende Urteil des AG sei die Leistungsfähigkeit der Mutter rechtskräftig für den Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Dezember 2009 mit monatlich 0 EUR und für den Zeitraum ab Januar 2010 mit monatlich 230,00 EUR festgestellt worden. Entsprechend werde auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern in dem nunmehr anhängigen Verfahren für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2010 auf insgesamt 460,00 EUR nebst Zinsen begrenzt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2010, II-2 WF 279/10

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