Leitsatz

Der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 563,44 EUR unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht ihres Antrages versagt worden.

Gegen diesen Beschluss legte sie Beschwerde ein.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den erstinstanzlichen Beschluss geändert und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt und darauf hingewiesen, dass ihr Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, § 114 ZPO.

Erfolgsaussichten seien bereits dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit bestehe, dass der oder die Beteiligte mit ihrem Begehren durchdringen werde (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 ZPO Rz. 19 mit weit. Nachw.).

Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt komme jedenfalls in Betracht.

Das Maß des Unterhalts richte sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die durch das beiderseitige Einkommen der Beteiligten geprägt worden seien. Das Einkommen der Antragsgegnerin reiche daher zum vollen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nicht aus.

Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob dieser Unterhaltsanspruch wegen Unbilligkeit nach § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen oder nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen sei.

Dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in keinem Fall mehr in Betracht komme, stehe nicht von vornherein fest. Die Ehe habe bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrages immerhin gut sechs Jahre gedauert, so dass ein befristeter und/oder herabgesetzter Aufstockungsunterhaltsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Das Verfahrenskostenhilfeverfahren diene nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden. Verfahrenskostenhilfe sei daher zu bewilligen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.03.2010, 8 WF 51/10

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