Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei kurzer Ehedauer

 

Leitsatz (redaktionell)

Begrenzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts bei einer Ehedauer von sechs Jahren im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

 

Normenkette

BGB §§ 1578b, 1573 Abs. 2, § 1578b Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG R. (Beschluss vom 22.02.2010; Aktenzeichen 19 F 263/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - R. vom 22.2.2010 wird dieser geändert und der Antragsgegnerin für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. 563,44 EUR Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt O. aus B. zu den Bedingungen eines in R. ansässigen Anwaltes beigeordnet.

 

Gründe

Die nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Dies ist nämlich bereits dann der Fall, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit besteht, dass der oder die Beteiligte mit ihrem Begehren durchdringen wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 ZPO Rz. 19 mit weit. Nachw.). Dies ist der Fall. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kommt jedenfalls in Betracht.

Das Maß des Unterhaltes richtet sich nämlich gem. § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die durch das beiderseitige Einkommen der Beteiligten geprägt worden sind. Das Einkommen der Antragsgegnerin reicht daher zum vollen Unterhalt nicht aus, § 1573 Abs. 2 BGB.

Erst in einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob dieser Unterhaltsanspruch wegen Unbilligkeit nach § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen oder nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen ist. Dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in keinem Fall mehr in Betracht kommt, steht nicht von vornherein fest. Zwischen der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrages liegen immerhin gut sechs Jahre, so dass ein befristeter und/oder herabgesetzter Aufstockungsunterhaltsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Da das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorab zu entscheiden (Zöller/Geimer, a.a.O., Rz. 21 mit weit. Nachw.) und da bereits eine einjährige Befristung auf den Streitwert keinen Einfluss hätte, war vollen Umfangs Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Anspruch jetzt noch verfolgt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2548907

FamRZ 2010, 1914

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