Leitsatz

Der Antragsteller hatte mit einem am 16.6.2011 beim AG eingegangenen Antrag beantragt, festzustellen, dass die am 25.6.1991 geborene Antragsgegnerin nicht seine Tochter sei.

Er war mit der Kindesmutter nicht verheiratet und hatte zuvor die Vaterschaft anerkannt. Übereinstimmende Sorgeerklärungen waren nicht abgegeben worden.

Der Antragsteller trug vor, er habe während der Empfängniszeit mit der Mutter des Kindes zwar Geschlechtsverkehr gehabt. Jedoch sei es nach den inzwischen bekannt gewordenen Umständen unmöglich, dass er der Vater der Antragsgegnerin sei, weil das in einem anderen Verfahren vor dem AG eingeholte Gutachten ihn ausdrücklich und eindeutig als leiblichen Vater ausschließe.

Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sei eingehalten, da er erst seit dem 17.6.2009 von dem zur Anfechtung berechtigenden Sachverhalt Kenntnis erhalten habe, abgestellt auf die Kenntnis seines Bevollmächtigten.

Der Antragsteller hatte bei seiner Anhörung am 15.9.2011 vor dem AG erklärt, die Kindesmutter habe angegeben, dass er der Vater des Kindes sei. Nachdem sich die Mutter von ihm getrennt habe, habe er Zweifel an der Vaterschaft bekommen und versucht, dies außergerichtlich zu klären. Da sei etwa im Jahre 2000 gewesen. Bereits damals sei außergerichtlich herausgekommen, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Danach habe er beim AG Anfechtungsklage erhoben. Im Zuge der Trennung habe er gehört, dass die Kindesmutter noch zu einem anderen Mann sexuellen Kontakt gehabt habe.

Das Anfechtungsverfahren vor dem AG sei im Jahre 2004 geführt worden. Damals sei sein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen worden, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

Das AG hat den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, nicht Vater des Kindes zu sein, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtung sei nur innerhalb der von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfrist des § 1600b BGB möglich. Im vorliegenden Fall sei sie verstrichen, da beim Antragsteller nach eigenen Angaben bereits im Jahre 2000 ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft der Antragsgegnerin erweckt worden seien.

Verfahrenskostenhilfe für den Antrag des Antragstellers wurde nicht gewährt.

Hiergegen richte sich seine Beschwerde. Im Übrigen griff er die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gleichzeitig auch in der Hauptsache an.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass gemäß Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBG eine Vaterschaftsanfechtung, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem 1.7.1998 stattfinde, sich nach neuem Recht richte, also nach §§ 1599 Abs. 1, 1600, 1600b Abs. 1, 1600e Abs. 1 BGB n.F. Danach könne der Antragsteller als derjenige Mann, der als Vater der Antragsgegnerin gelte, die Vaterschaft binnen zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem er von den Umständen erfahre, die gegen seine Vaterschaft sprechen, anfechten.

Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens vom 5.6.2009 sei die Vaterschaft des Antragstellers zu der Antragsgegnerin offenbar unmöglich. Der Antragsteller habe innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt des Gutachtens am 16.6.2011 den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung eingereicht.

Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft sei eingehalten, wenn nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten davon auszugehen sei, dass der Antragsteller nicht länger als zwei Jahre vor Eingang des Anfechtungsantrages vom 16.6.2011 Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Die Frist beginne in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von diesen Umständen erfahre.

Bei der für den Beginn der Vaterschaftsanfechtungsfrist von zwei Jahren maßgeblichen Kenntnis sei zu unterscheiden zwischen den für die Nichtvaterschaft sprechenden objektiven Umständen, von denen volle oder sichere Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vorliegen müsse und den daraus als Schlussfolgerung zu gewinnenden möglichen Überzeugung von der eigenen Nichtvaterschaft. Der Anfechtungsberechtigte müsse nicht persönlich aus den ihm bekannten Tatsachen die Überzeugung gewinnen, dass das Kind nicht von ihm abstamme. Es genüge vielmehr der objektive Verdacht, dass die Nichtvaterschaft nicht gänzlich fern liege.

Die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis liege vor, wenn dem Anfechtungsberechtigten Tatsachen bekannt würden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet seien, Zweifel an der eigenen Vaterschaft zu wecken und die nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten zu begründen (OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 702).

Das OLG folgte der Auffassung des AG, wonach der Antragsteller entsprechend seinen Angaben spätestens im Januar 2000 Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprachen.

Wie der BGH entschieden habe, dürfe ein ohne Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingeholtes privates DNA-Vaterschaftsgutachten gegen den Willen des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters in Ver...

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