Leitsatz

Die Parteien stritten sich darüber, ob die Beklagte, die seinerzeit von der Klägerin als Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden war, die Klägerin tatsächlich zum Trennungsunterhalt defizitär beraten und/oder vertreten hatte und ob der Klägerin daraus ein Schaden in Gestalt des Verlustes begründeter Trennungsunterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann in der Zeit von Mitte Dezember 1994 (Verzugseintritt) bis zum 8.2.2001 (Rechtskraft der Ehescheidung) entstanden war. Nach Auffassung der Klägerin sollte die angebliche Schadensentstehung darauf beruhen, dass die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hatte, begründete Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Ehemann gerichtlich geltend zu machen, weshalb Verwirkung eingetreten sei.

Die Klägerin nahm die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 82.915,13 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt im Streitfall zur Berechnung der Verjährungsfrist des primären Schadensersatzanspruchs § 51b, 1. Altn. BRAO für einschlägig, wonach die dreijährige Verjährungsfrist mit der Entstehung des Schadens beginne. Schaden sei nach der Behauptung der Klägerin schon im Oktober 1999 entstanden, zu diesem Zeitpunkt sei die Verwirkung behaupteter Trennungsunterhaltsansprüche aus der Zeit von Mitte Dezember 1994 bis September 1995 eingetreten. Die weiteren Unterhaltsansprüche habe die Klägerin sukzessive jeweils ein Jahr nach Eintritt von deren Fälligkeit verwirkt, ohne dass dadurch jeweils eine neue Verjährungsfrist für die Folgeschäden in Gang gesetzt worden wäre. Der primäre Schadensersatzanspruch sei daher bereits im Oktober 1999 verjährt.

Denkbare Schadensersatzansprüche seien daher im Hinblick auf § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006, I-24 U 87/05

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