Leitsatz
Die Ausübung von Verwaltungsrechten durch einen Testamentsvollstrecker kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Nur soweit seine Verwaltungsrechte reichen, ist er auch prozessführungsbefugt.
Sachverhalt
Erben erstrebten eine einstweilige Verfügung gegen den Testamentsvollstrecker, der trotz Verbotes in der Satzung Gesellschafterrechte bzgl. eines zum Nachlass gehörenden GmbH-Anteils ausübte. Hiergegen legt dieser Berufung ein.
Entscheidung
Es kann dahinstehen, ob das Begehren unzulässig oder unbegründet ist, da es an der Prozessführungsbefugnis des Berufungsklägers fehlt.
Nur soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, ist ein Testamentsvollstrecker berechtigt, Gesellschafterrechte eines zum Nachlass gehörenden GmbH-Anteils geltend zu machen. Entsprechend weit reicht auch nur seine Prozessführungsbefugnis.
Die Ausübung von Verwaltungsrechten durch einen Testamentsvollstrecker kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Falle sind die entsprechenden Rechte dann direkt von den Erben auszuüben. Ist diese Vertretungsregelung materieller Satzungsbestandteil, kann nicht mehr stillschweigend davon abgewichen werden, sondern ist gem. §§ 53, 54 GmbHG eine notariell beurkundete Satzungsänderung erforderlich.
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