Leitsatz

Die Entscheidung des OLG Koblenz hat sich mit zwei zentralen Fragen des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB auseinandergesetzt. Zum einen ging es darum, ob der Unterhaltsanspruch auch nach der Neufassung des Anspruchs durch die Unterhaltsreform bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes zu befristen ist. Ferner war Gegenstand der Entscheidung, ob der Anspruch des betreuenden Elternteils, der vor der Geburt des Kindes eine gehobene Lebensstellung hatte, der Höhe nach zu begrenzen ist.

 

Sachverhalt

Die nicht mit dem Vater des gemeinsamen Kindes verheiratete Mutter machte Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB geltend. Das gemeinsame Kind war im Juni 2007 geboren und im Zeitpunkt der Entscheidung noch keine zwei Jahre alt. Die Mutter arbeitete neben der Kinderbetreuung im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle und erzielte hieraus ein um 300,00 EUR geringeres bereinigtes Nettoeinkommen als vor der Geburt des Kindes.

Der Vater verdiente - nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und teilweise als angemessen anerkannte Aufwendungen für Altersvorsorge - bereinigte Nettoeinkünfte von ca. 1.540,00 EUR. Hiervon brachte das OLG den Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag von 214,00 EUR in Abzug, so dass ein Betrag von ca. 1.325,00 EUR verblieb.

Das erstinstanzliche Gericht begrenzte den Unterhaltsanspruch der Mutter der Höhe nach auf den Unterhalt, den eine verheiratete Mutter mit gleichem Einkommen erhalten würde.

Die Berufung des Vaters gegen das erstinstanzliche Urteil, mit der er lediglich noch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab Juni 2010 angriff, wurde vom OLG zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Vater für verpflichtet, auch für die Zeit nach Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes ab Juli 2010 monatlich 300,00 EUR als Betreuungsunterhalt zu leisten.

Eine Befristung komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung positiv im Wege einer Prognose festgestellt werden könne, dass mit Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB vorliegen würden.

Aufgrund der Problematik des Schichtdienstes der Mutter im Krankenhaus bestehe die hinreichend sichere Prognose, dass sie ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ihre Tätigkeit als Krankenschwester nicht über den bereits ausgeübten Umfang aufstocken könne, da eine Arbeit im Schichtdienst rund um die Uhr mit der Betreuung eines 3-jährigen Kindes nicht vereinbar sei.

Den Bedarf der Kindesmutter ermittelte das OLG nach deren Einkommen vor der Geburt des Kindes und stellte fest, dass eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter auf den möglichen Anspruch einer verheirateten Mutter mit gleichem Einkommen nicht in Betracht komme, weil es keinen Grundsatz gäbe, nachdem die nicht verheiratete Mutter nicht besser stehen dürfe als die verheiratete.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, 9 UF 596/08

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