Leitsatz

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage nach der Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1987 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau war im Jahre 1959 geboren. Die Parteien lebten seit Juli 2003 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde mit Urteil des AG vom 13.12.2005 geschieden. Die Ehefrau hatte im Verbund die Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts beantragt. Gegen das erstinstanzliche Urteil hatte sie Berufung eingelegt. Vor dem OLG hatten sich die Parteien in einem Vergleich am 14.11.2006 auf eine Unterhaltszahlung des Ehemannes i.H.v. zuletzt 230,00 EUR monatlich geeinigt. In Ziff. 3 dieses Vergleichs wurde festgehalten, dass sich der Ehemann den Einwand der Befristung vorbehalte. Es wurde ferner festgehalten, dass die Ehefrau davon ausging, dass eine Befristung ihres Anspruchs aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme.

Mit Abänderungsklage vom 29.5.2008 hat der Ehemann die Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, dass er der Antragsgegnerin ab Juni 2008 Unterhalt nicht mehr schulde.

Die Antragsgegner verfügte über einen hauswirtschaftlichen Berufsfachschulabschluss, jedoch keine weitere Berufsausbildung. Bereits seit dem Jahre 1982 hatte sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet, sondern vor und während der Ehe stundenweise als ungelernte Haushaltshilfe und Betreuerin, später dann als Altenpflegerin. Ihre Einkünfte lagen bei ca. 400,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erhielt sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das erstinstanzliche Gericht hielt die Abänderungsklage des Ehemannes mit dem Einwand der Befristung für zulässig und befristete den Unterhalt bis einschließlich Mai 2010. Angesichts der Dauer der Ehe, der Tatsache, dass der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden seien und der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei eine Befristung des Unterhalts auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung angemessen und billig.

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung. Sein Antrag wurde vom OLG zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das OLG hielt ebenso wie das erstinstanzliche Gericht die Abänderungsklage des Antragstellers für zulässig. Er sei insbesondere auch nicht mit dem Vortrag zur Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 323 ZPO ausgeschlossen.

Der Antragsteller begehre die Abänderung eines Vergleichs, für den die Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO gerade nicht gelte. Vergleiche seien daher grundsätzlich abänderbar, wenn sich die Vergleichsgrundlagen geändert hätten. Entscheidend sei insoweit, ob die Parteien den Vergleich abänderbar oder unabänderbar hätten abschließen wollen. Maßgeblich sei insoweit der Parteiwille, der in dem Vergleich zum Ausdruck komme oder sich als Geschäftsgrundlage feststellen lasse (vgl. Wendl/Staudigl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 10 Rz. 169).

Die Voraussetzungen eines Abänderungsbegehrens unterlägen damit - anders als bei einem Urteil - der Parteidisposition.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei zwischen den Parteien nicht streitig. Insoweit begehre der Antragsteller keine Abänderung. Sein Begehren, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis einschließlich Mai 2008 - mithin auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung - zu befristen, biete allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das erstinstanzliche Gericht habe den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zutreffend bis einschließlich Mai 2010 befristet.

Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB sei der Unterhaltsanspruch zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten Kindes grob unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Eine Befristung scheide nicht mehr allein wegen langer Ehedauer aus, sondern die Ehedauer werde vom Gesetz als ein gleichrangiger Gesichtspunkt neben der "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit" berücksichtigt.

Vorliegend habe die Antragsgegnerin keinen ehebedingten Nachteil erlitten. Sie habe vielmehr vor, während und auch nach der Ehe die gleiche Tätigkeit, nämlich die einer Altenpflegehelferin und Haushaltshilfe, ausgeübt. Auch wenn sie wirtschaftlich heute in derselben Lage sei wie vor der Eheschließung, ergebe sich jedoch aus der Ehedauer, dass der Antragsgegnerin ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden müsse, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des Antragstellers verlassen dürfe. Die Antragsgegnerin habe sich nämlich über fast 17 Jahre wirtschaftlich auf den Antragsteller verlassen. Durch ihre eigene berufliche Tätigkeit haben sie nie auch nur das Existenzminimum selbst verdient, sonder...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge