Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Aufstockungsunterhalts auch bei langer Ehedauer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muss ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemanns verlassen darf. Dies rechtfertigt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b Abs. 2 BGB auf 4 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.

 

Normenkette

BGB § 1578b Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 15 F 85/08)

 

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für eine Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Baden-Baden vom 18.11.2008 (15 F 85/08) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger/Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des AG Baden-Baden vom 18.11.2008, das einer Abänderungsklage des Klägers nur teilweise stattgegeben hat. Das AG hat einen im November 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab Juni 2010 keinen Nachehelichenunterhalt mehr zu zahlen hat. Der Kläger erstrebt mit der beabsichtigten Berufung die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung schon ab Juni 2008.

Die Parteien haben am ... 1987 die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin ist am ... 1959 geboren. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juli 2003 getrennt. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 19.7.2004 zugestellt. Die Ehe der Parteien ist mit Urteil des AG Baden-Baden vom 13.12.2005 (15 F 129/04), rechtskräftig seit 9.5.2006, geschieden worden. Die Ehefrau hatte im Verbund die Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt beantragt. Im Beschluss des Senats vom 6.10.2006 war der Ehefrau Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des AG vom 13.12.2005 bewilligt worden, in dem der nacheheliche Unterhalt unbefristet auf 145,50 EUR festgesetzt worden war. Es wurde eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von 270 EUR monatlich bejaht. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG ist durch Beschluss des Senats vom 6.10.2006 zurückgewiesen worden. Ungeklärt blieb allein die Frage zwischen den Parteien, ob Darlehenszahlungen des Ehemannes als Mietzahlungen anzusehen seien. Ohne die Berücksichtigung dieser Darlehenszahlungen i.H.v. 192 EUR blieb dem Ehemann nach Abzug sonstiger Verpflichtungen ein Einkommen i.H.v. 1.441 EUR. Der Ehefrau wurde ein fiktives Einkommen für eine Vollzeittätigkeit i.H.v. 953,63 EUR zugerechnet, das sich nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und Aufwendungen für eine Rentenversicherung und Lebensversicherung auf 840 EUR belief. Tatsächlich hat sie für Tätigkeiten bei der A. und in zwei Haushalten monatlich 390 EUR erhalten. Die Parteien einigten sich dann im Vergleich vom 14.11.2006 (2 UF 30/06) auf eine Unterhaltszahlung des Ehemannes i.H.v. zuletzt 230 EUR. In Ziff. 3 des Vergleichs wurde festgehalten, dass sich der Ehemann den Einwand der Befristung vorbehielt. Im Vergleich wurde ebenfalls festgehalten, dass die Ehefrau davon ausging, dass eine Befristung ihres Anspruchs aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme. Bereits im Schriftsatz vom 12.5.2006 hatte der Ehemann die Befristung der Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht.

Mit Abänderungsklage vom 29.5.2008 hat der Ehemann die Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, dass er der Antragsgegnerin ab Juni 2008 keinen Unterhalt mehr schulde.

Die Antragsgegnerin verfügt über einen hauswirtschaftlichen Berufsfachschulabschluss, aber keine weitere Berufsausbildung. Bereits seit 1982 hat sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet, sondern vor und während der Ehe stundenweise als ungelernte Haushaltshilfe und Betreuerin, später dann als Altenpflegehelferin gearbeitet. Ihre Einkünfte bei der A. liegen nach ihren Angaben bei ca. 400 EUR monatlich. Darüber hinaus erhält sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte ist jetzt 55 Jahre alt. Dass sie eine vollschichtige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erhalten kann, ist wenig wahrscheinlich.

Der Ehemann hat hierzu vorgetragen, dass die Ehefrau durch die kinderlose Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, so dass es angemessen und billig sei, den Unterhaltsanspruch gem. § 1578b BGB bis einschließlich Mai 2008 und damit auf eine Unterhaltszahlung von zwei Jahren nach Rechtskraft der Ehe zu befristen. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 15.5.2008 (2 UF 149/05). Auch bei einer längeren Ehe habe der BGH bereits nach altem Recht im April 2006 erstmals eine Befristung des nachehelichen Unterhalts angenommen (BGH FamRZ 2006, 1006), deshalb h...

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