Das Recht des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit einer Befristung durch Klage gemäß § 17 KSchG geltend zu machen, kann weder vor noch bei Vereinbarung der Befristung etwa durch eine Verpflichtungserklärung abbedungen werden, wonach der Arbeitnehmer keine Befristungskontrollklage erheben werde. Das ergibt sich daraus, dass nach § 22 Abs. 1 TzBfG von den §§ 14, 17 TzBfG, in denen die Zulässigkeit von Befristungen und die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit geregelt ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Wegen dieser zwingenden Gesetzeslage verhält sich ein Arbeitnehmer, der bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dessen zeitlicher Befristung einverstanden ist, gleichwohl aber später dagegen klagt, nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge