Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden. § 95 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

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