Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden. § 95 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen