(1) 1Die Abordnung oder die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. 2Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. 3In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt. 4Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde. 5Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.

 

(2) Soweit die Zustimmung der Beamten zu einer Abordnung, Versetzung oder Zuweisung[1] [Bis 31.08.2019: oder Versetzung] erforderlich ist, bedarf sie der Schriftform.

 

(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten bei einer Abordnung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder in den Bereich des Bundes nach den §§ 14 und 15 BeamtStG entsprechend.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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