(1) 1Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. 2In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. 3Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

 

(2) § 11 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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